
Nachgefragt | Justiz: Klare Kante gegen Schmierer
Was war passiert?
Im Rahmen einer AfD-Tagung im Sorat-Hotel ist wiederholt der Schmierschriftzug „AfD-Verbot.de“ rund um das Hotel aufgetaucht, unter anderem auf der Steinernen Brücke. Die mutmaßliche junge Aktivistin, die den Schriftzug angebracht haben soll, soll laut Amtsgericht Regensburg vor der Polizei geflohen sein. Als sie gestellt worden sei, habe man orange Farbe auf Schuhen und Regenponcho feststellen können. Ihr werde Sachbeschädigung vorgeworfen. Als Vergleichsmaterial würden eine orange Spraydose, eine Pappschablone und ein Aufkleber vorliegen. Der DNA-Test solle unter anderem dazu dienen, die Tatverdächtige mit dem Vergleichsmaterial in Verbindung zu bringen. Beim Amtsgericht ist die Rede von „Graffiti“. Die Letzte Generation spricht in einer Pressemitteilung von „abwaschbarer Sprühkreide“.
DNA-Entnahme nicht erfolgt
Wir wenden uns an die Staatsanwaltschaft und fragen: Ist die Entnahme von Körperzellen erfolgt?
Die Staatsanwaltschaft Regensburg antwortet: „Eine DNA-Entnahme ist nicht erfolgt. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft kein Tatnachweis mehr gesehen. Die Staatsanwaltschaft hat daher auf die Beschwerde des Verteidigers hin beim Amtsgericht Regensburg beantragt, dieser abzuhelfen. Dem ist das Amtsgericht Regensburg nachgekommen. Der Beschluss zur Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs bzw. einer Blutprobe (im Falle der Weigerung) wurde durch das Amtsgericht Regensburg aufgehoben. Das Verfahren gegen die vormals beschuldigte Person wurde zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises eingestellt.“
DNA-Entnahme als gängiges Mittel
Noch immer hat die Stadt Regensburg nach Auffassung der Stadtzeitung mit überbordenden Schmierereien in der Innenstadt zu kämpfen. Wird die DNA-Test-Methode auch bei anderen Schmierereien auf Stadtgebiet angewandt? Wenn ja, mit welchem Erfolg? Wie oft und unter welchen besonderen Voraussetzungen wird ein DNA-Test im Allgemeinen angeordnet?
Die Staatsanwaltschaft schreibt, „dass ein DNA-Vergleich nur dann Sinn macht, wenn es Vergleichsmaterial gibt, was bei einem normalen Graffiti nicht der Fall ist. Entsprechend kann man nicht von einer Standardmaßnahme sprechen, da die Maßnahme üblicherweise nicht funktionieren würde. Grundsätzlich handelt es sich bei einer DNA-Entnahme jedoch um ein gängiges Mittel zum Abgleich eines Tatverdächtigen mit Vergleichsmaterial. Die StPO begrenzt diese Eingriffsmaßnahme ausdrücklich nicht auf bestimmte Straftaten. Die Maßnahme ist daher unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich auch bei Vergehen zulässig. Rechtsgrundlage der Maßnahmen sind die §§ 81a, 81e, f StPO. Gerichtlich angeordnete Entnahmen und Analysen von DNA zu Ermittlungszwecken werden statistisch nicht gesondert erfasst. Ich kann Ihnen daher leider keine Zahlen liefern.“
Fazit
Auch wenn die Staatsanwaltschaft in diesem Fall keinen Tatnachweis mehr gesehen hat, dürfte dieser angedrohte DNA-Test tatsächlichen und potenziellen Schmierern einen Schrecken eingejagt haben. Es wird Zeit, dass Stadt und Justiz den Schmierern konsequent den Kampf ansagen. Seit Jahren verkommt die von der Steinernen Brücke aus sichtbare Stadtfassade – und niemand sieht sich in der Verantwortung (wir haben mehrfach berichtet). Schmierereien als Aushängeschild des Welterbes? Wir werden berichten. (lnw)
Die „Nachgefragt“-Reihe
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- gepostet am: Dienstag, 18. März 2025