Nachgefragt | Freigelassener Intensivtäter: Staatsanwaltschaft rechtfertigt ihr Vorgehen

Nachgefragt | Freigelassener Intensivtäter: Staatsanwaltschaft rechtfertigt ihr Vorgehen

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Am 04.09.2024 gingen ein 16- und ein 18-Jähriger beim Parkhaus Dachauplatz in Regensburg um 15 Uhr einen 17-Jährigen körperlich an und raubten ihn aus. Über diesen Vorfall haben wir kürzlich auf Grundlage einer Polizeimeldung berichtet. Einer der beiden Tatverdächtigen sei nach sofortigen Ermittlungsmaßnahmen festgenommen, aber nach Rücksprache mit der Regensburger Staatsanwaltschaft wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Die Tatverdächtigen seien, wie wir auf Nachfrage erfuhren, ein Bulgare und ein Ukrainer. Da es sich bei dem Freigelassenen um einen bekannten Intensivtäter handelt, haben wir die Staatsanwaltschaft damit konfrontiert.

Wir wollen wissen: Warum setzt die Staatsanwaltschaft einen bekannten Intensivtäter wieder auf freien Fuß, anstatt ihn wegzusperren und so die Bürger vor ihm zu schützen?

Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Regensburg antwortet uns:

Nach Rücksprache mit der damals zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

1.
Der Sachverhalt stellt sich tatsächlich etwas weniger dramatisch dar, als dies die erste PM vermuten lässt:

Zunächst kennen sich alle Beteiligten. Es existiert ein Video der Tat. Auf diesem ist zu erkennen, dass die körperliche Auseinandersetzung vom Geschädigten ausging. Dieser schlug sich sodann zunächst mit einem der Beschuldigten. Dann griff der weitere Beschuldigte in die körperliche Auseinandersetzung ein. Letztlich nahm einer der Beschuldigten einen Rucksack des Geschädigten an sich, dessen Wert in der Tatnacht auf circa 100 € geschätzt wurde (tatsächlich dürfte er niedriger sein).

Der Sachverhalt dürfte daher rechtlich als gegenseitige (teilweise gefährliche) Körperverletzungen und Diebstahl einzuordnen sein.

2.
Tatsächlich wurde wegen dieses Sachverhalts noch am Abend des Tattages die diensthabende Bereitschaftsstaatsanwältin angerufen, um Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnungen der beiden Beschuldigten zu erwirken, was auch geschah. Hierbei war bereits klar, dass beide Beschuldigte feste Wohnsitze haben. Zumindest einer dieser Durchsuchungsbeschlüsse wurde dann auch noch in der Nacht vollzogen.

3. zum Thema „Wegsperren“
Beschuldigte können nach deutschem Strafrecht nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn ein Haftgrund vorliegt. Insoweit kommen primär Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr und Verdunkelungsgefahr in Betracht. Alleine die polizeiliche Einstufung als Intensivtäter ist hierfür nicht ausreichend. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr findet zudem nur bei besonders schweren Tatvorwürfen Anwendung. Auch ist Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten nur sehr restriktiv anzuwenden.

Unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. der Intensität der verbleibenden Tatvorwürfe und der festen Wohnsitze der Beschuldigten wurden keine Haftgründe angenommen.

(lnw)

 


Die „Nachgefragt“-Reihe

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  • gepostet am: Donnerstag, 12. September 2024

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