Amtliche Bekanntmachung | Planauslegung für das Bauvorhaben Bahnhof Regensburg Walhallastraße (Anzeige)

Bekanntmachung
über die Auslegung
zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
Bf Regensburg Walhallastraße: Neubau der Verkehrsstation
(Geschäftszeichen: 651ppi/012-2025#029)
 
 
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Der Bahnhof Regensburg Walhallastraße liegt an der zweigleisigen, nicht elektrifizierten Hauptstrecke 5860 Regensburg - Weiden und dient derzeit nur als Betriebsbahnhof ohne Personenverkehr. Im Zuge des Neubaus der Verkehrsstation entsteht ein Außenbahnsteig an Gleis 1 (230 m lang, 76 cm hoch, 2,75 m breit) sowie ein Mittelbahnsteig mit einer Bahnsteigkante an Gleis 2 (gleiche Maße wie Gleis 1), der so vorbereitet wird, dass eine spätere Erweiterung zum Anschluss von Gleis 4 möglich ist. Die Bahnsteige erhalten neue Ausstattung mit Wetterschutzhäusern, Beleuchtung, taktilem Wegeleitsystem und digitalen Schriftanzeigern. Der Bahnhof wird barrierefrei hergestellt: Rampen, Treppenanlagen und ein Aufzug erschließen die Bahnsteige, alle Zugänge sind mit Wetterschutz-Einhausungen versehen. Zentrales Element ist eine neue Personenunterführung, die West- und Ostseite des Bahnhofs verbindet. In Richtung Westen erfolgt der direkte Anschluss an die Straße „Bei der Anhalt“, in Richtung Osten wird die Unterführung verlängert, um den Zugang zur geplanten Park-&-Ride-Anlage der Stadt Regensburg zu ermöglichen.
 
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGO AG (Vorhabenträgerin) vom 03.09.2025 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Regensburg und in den Gemeinden Alteglofsheim, Mintraching und Obertraubling beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16.09.2025 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
 
Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gemäß § 18a Abs. 3 AEG durch eine Veröffentlichung im Internet in der Zeit

vom 29.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025

bewirkt.

Die Unterlagen sowie weitere Informationen zu dem Vorhaben finden Sie im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben unter
https://beteiligung.bund.de/DE/VorhabenFindenUndBeteiligen/Karte/vorhabenuebersicht-karte.html

  1. Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist die Anhörungsbehörde während der Dauer der Veröffentlichung im Internet (29.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025) schriftlich unter der Adresse: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg, oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu kontaktieren (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AEG).

    Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 AEG bis zwei Wochen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist – bis einschließlich 12.12.2025 – beim Eisenbahn-Bundesamt Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sind elektronisch über das Antrags-und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben zu erheben. Möglich ist es auch, Einwendungen in schriftlicher Form an das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg, oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu richten. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Veröffentlichung der Planunterlagen im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben verlängert diese nicht. Die Einwendung soll das Geschäftszeichen des Vorhabens sowie den Vor- und Nachnamen und die Anschrift des Einwenders / der Einwenderin enthalten.

    Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

  2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

  3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt eine Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen (§ 18a Abs. 6 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich und im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben unter https://beteiligung.bund.de/DE/VorhabenFindenUndBeteiligen/Karte/vorhabenuebersicht-karte.html bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 18b Abs. 3 AEG kann durch Veröffentlichung der Entscheidung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben unter https://beteiligung.bund.de/DE/VorhabenFindenUndBeteiligen/Karte/vorhabenuebersicht-karte.html erfolgen.

  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

  8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://beteiligung.bund.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutz_node.html.

  • gepostet am: Mittwoch, 22. Oktober 2025

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